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Das „neue“ GEG – was dabei klar ist

Der Bundestag hat mit großer Mehrheit das Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch bekannt als das „Heizungs-Gesetz“ verabschiedet. Dieses Gesetz soll ab dem 1. Januar 2024 in Kraft treten.

65-Prozent-EE-Vorgabe in Neubaugebieten

In ausgewiesenen Neubaugebieten müssen ab dem 1. Januar 2024 neu installierte Heizungen mindestens 65 Prozent ihres Wärmebedarfs aus Erneuerbaren Energien decken. Die Art der Technologie spielt hierbei keine Rolle, da das GEG technologieoffen ist.

65-Prozent-EE-Vorgabe in Bestandsgebäuden

Bestehende Heizungen in Bestandsgebäuden dürfen bis Ende 2044 unabhängig vom Anteil erneuerbarer Energien weiter betrieben werden. Reparaturen sind ebenfalls möglich. Bei einem Austausch eines Altgerätes besteht ab dem 1. Januar 2024 eine Beratungspflicht, sofern kein kommunaler Wärmeplan vorliegt.

GEG und kommunale Wärmeplanung

Die Anforderungen des GEG sind für Neubauten außerhalb ausgewiesener Neubaugebiete und für Bestandsgebäude eng mit dem noch zu verabschiedenden Wärmeplanungsgesetz für Kommunen (WPG) verknüpft. Dieses soll ebenfalls zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Denn auch durch eine klimafreundliche Fernwärmeversorgung wäre die 65-Prozent-EE-Vorgabe erfüllt.

Heizungsförderung erweitert

Um Hauseigentümer finanziell beim Heizungstausch zu unterstützen, sind umfangreiche Fördermaßnahmen geplant. Die genauen Details werden in den noch zu verabschiedenden Förderrichtlinien der BEG festgelegt. Sie sollen eine Grundförderung von 30 Prozent, spezielle Zuschüsse für Bezieher niedriger Einkommen sowie einen Klima-Geschwindigkeitsbonus für den vorzeitigen Heizungstausch umfassen.

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